---
title: "§ 8 TierSeuchErV — Abgabe von Tierseuchenerregern"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tierseucherv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierseucherv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
---

# § 8 TierSeuchErV — Abgabe von Tierseuchenerregern

Tierseuchenerreger sowie Material, das Tierseuchenerreger enthält, dürfen nur an eine Person oder Einrichtung abgegeben werden, die eine Erlaubnis nach § 2 hat oder nach § 3 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf.

---

— Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierseucherv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
