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title: "§ 2 TierSeuchErV — Erlaubnis"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tierseucherv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierseucherv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 2 TierSeuchErV — Erlaubnis

(1) Wer

1.



mit Tierseuchenerregern arbeiten, insbesondere

a)



Versuche,

b)



mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder

c)



Fortzüchtung

vornehmen will oder

2.



Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis für eine Tätigkeit nach Absatz 1 gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.

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— Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierseucherv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
