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title: "§ 4a TierSeuchErEinfV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tierseuchereinfv/4a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchereinfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 4a TierSeuchErEinfV

(1) Das Verbringen und die Einfuhr von Impfstoffen und Antigenpräparationen, die Tierseuchenerreger enthalten, sind verboten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Impfstoffe und Antigenpräparationen, die der zuständigen Bundesoberbehörde zum Zwecke der Zulassung oder der Chargenprüfung übersandt werden.

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— Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchereinfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
