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title: "§ 3 TierSeuchErEinfV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tierseuchereinfv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchereinfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:55+00:00"
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# § 3 TierSeuchErEinfV

Die zuständigen obersten Landesbehörden können wissenschaftlich geleiteten Einrichtungen und Betrieben für Forschungen oder zur Herstellung von Sera, Impfstoffen oder diagnostischen Mitteln das Verbringen und die Einfuhr der in Anlage 1 aufgeführten Tierseuchenerreger genehmigen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung ist mit den erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen, insbesondere können folgende Auflagen angeordnet werden:

1.



Beschränkung der Verwendung sowie Beschränkung oder Verbot der Abgabe,

2.



die in § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 bis 4 genannten Auflagen.

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— Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr von Tierseuchenerregern

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchereinfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
