---
title: "§ 7 TierNebV — Anzeige und Betriebsregistrierung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tiernebv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tiernebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
---

# § 7 TierNebV — Anzeige und Betriebsregistrierung

Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

---

— Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tiernebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
