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title: "§ 9 TierNebG — Ablieferungspflicht"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tiernebg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tiernebg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:54+00:00"
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# § 9 TierNebG — Ablieferungspflicht

(1) Soweit eine Verarbeitung, Verwendung oder Beseitigung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte vorgeschrieben ist und eine Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist der Besitzer von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten oder der nach § 7 Absatz 3 Meldepflichtige verpflichtet, diese bei einem von der zuständigen Behörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer von dieser bestimmten Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage unverzüglich abzuliefern.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Besitzer sichergestellt hat, dass die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte abholt.

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— Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tiernebg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
