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title: "§ 6 TierNebG — Einzugsbereiche"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tiernebg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tiernebg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 6 TierNebG — Einzugsbereiche

(1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche, innerhalb derer die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach den Vorgaben der in § 1 genannten Vorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat.

(2) Die Länder können ferner bestimmen, dass die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 1 behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt werden darf.

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— Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tiernebg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
