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title: "§ 16 TierNebG — Übergangsvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tiernebg/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tiernebg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 16 TierNebG — Übergangsvorschriften

(1) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften zur Ausführung des § 3 Absatz 1, längstens drei Jahre nach dem 12. Februar 2017, gelten die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung nach Landesrecht zuständigen Körperschaften als zuständige Behörde im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2.

(2) Eine Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 3 Absatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung gilt als Übertragung nach § 3 Absatz 3 dieses Gesetzes fort.

(3) Ein nach § 6 dieses Gesetzes in der bis zum 11. August 2016 geltenden Fassung nach landesrechtlichen Vorschriften bestimmter Einzugsbereich gilt als Einzugsbereich im Sinne dieses Gesetzes.

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— Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tiernebg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
