---
title: "§ 2 TierNebBußV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tiernebbu_v/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tiernebbu_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
---

# § 2 TierNebBußV

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 6 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen Artikel 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang II Kapitel III Nummer 1, 2, 3 Satz 2 oder Nummer 5 ein tierisches Nebenprodukt oder ein verarbeitetes Erzeugnis ohne das dort genannte Handelspapier oder die dort genannte Veterinärbescheinigung befördert,

2.



entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Kapitel IV oder V eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre zur Verfügung hält oder

3.



einer mit einer Erlaubnis nach Artikel 24 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

---

— Verordnung zur Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tiernebbu_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
