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title: "§ 31 TierGesIVDV — Bekanntmachung, Veröffentlichung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tierimpfstv_2006/31"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierimpfstv_2006/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 31 TierGesIVDV — Bekanntmachung, Veröffentlichung

(1) Die zuständige Zulassungsstelle hat im Bundesanzeiger bekanntzumachen:

1.



die Erteilung einer Zulassung,

2.



die Rücknahme einer Zulassung,

3.



den Widerruf einer Zulassung,

4.



das Erlöschen einer Zulassung,

5.



die Feststellung nach § 27 Absatz 1 bis 3,

6.



die Änderung der Bezeichnung eines In-vitro-Diagnostikums,

7.



die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge,

8.



das Ruhen der Zulassung,

9.



die Verlängerung einer Zulassung.

(2) Die zuständige Zulassungsstelle hat im automatisierten Verfahren zu veröffentlichen:

1.



die Zulassung und die Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums,

2.



den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung.

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— Verordnung über In-vitro-Diagnostika nach dem Tiergesundheitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierimpfstv_2006/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
