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title: "§ 14 TierGesIVDV — Abfüllen der Charge"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tierimpfstv_2006/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tierimpfstv_2006/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 14 TierGesIVDV — Abfüllen der Charge

Für das Abfüllen einer Charge gelten die Anforderungen an die Herstellung nach § 8 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4, Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend. Der Inhaber einer Herstellungserlaubnis muss zusätzlich sicherstellen, dass beim Abfüllen einer Charge

1.



keine Veränderungen oder Verunreinigungen des In-vitro-Diagnostikums eintreten und

2.



repräsentative Proben für die Sterilitätsprüfung und die Identitätsprüfung entnommen werden.

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— Verordnung über In-vitro-Diagnostika nach dem Tiergesundheitsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tierimpfstv_2006/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
