---
title: "§ 19 TierGesG — Teilweise Entschädigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tiergesg/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
---

# § 19 TierGesG — Teilweise Entschädigung

Die Entschädigung kann in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Unternehmer eine unbillige Härte bedeuten würde.

---

— Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
