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title: "§ 8 TierGesBußG — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tiergesbu_g/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesbu_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 8 TierGesBußG — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688

Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen Artikel 4 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Transportmittel gereinigt, desinfiziert, getrocknet oder trocknen gelassen wird,

2.



entgegen Artikel 8 oder Artikel 9 nicht sicherstellt, dass ein Tier innerhalb der dort genannten Frist geschlachtet wird,

3.



entgegen Artikel 43 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein Auftrieb unter den dort genannten Bedingungen durchgeführt wird,

4.



entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass der Betrieb oder ein dort genannter Bereich freigemacht, gereinigt oder desinfiziert wird,

5.



entgegen Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 45 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass die Reifen eines Transportmittels desinfiziert werden,

6.



entgegen Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a oder Artikel 90 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier von einer Veterinärbescheinigung begleitet wird,

7.



entgegen Artikel 68 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 eine Brieftaube verbringt,

8.



entgegen Artikel 71 Absatz 1 oder Artikel 72 ein Tier oder Bruteier verbringt oder

9.



entgegen Artikel 93, Artikel 94 oder Artikel 104 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

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— Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesbu_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
