---
title: "§ 2 TierGesBußG — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 576/2013"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tiergesbu_g/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesbu_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
---

# § 2 TierGesBußG — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 576/2013

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 in Verbindung mit Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen

a)



Artikel 6 Buchstabe a, b oder d oder Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder e oder

b)



Artikel 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 34 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013ein Heimtier verbringt,

2.



entgegen Artikel 22 Absatz 1 einen dort genannten Ausweis nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt,

3.



entgegen Artikel 22 Absatz 3 eine Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

4.



entgegen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 einen Ausweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

5.



entgegen Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 ein Heimtier für eine Kontrolle nicht zur Verfügung stellt.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ihm von den Ländern mitgeteilten Einreiseorte nach Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 festzulegen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates seine Befugnis nach Satz 1 ganz oder teilweise auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu übertragen.

---

— Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesbu_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
