---
title: "§ 12 TierGesBußG — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tiergesbu_g/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesbu_g/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
---

# § 12 TierGesBußG — Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520

Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 56 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2.



entgegen Artikel 13 Absatz 4, Artikel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 17 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier einen Betrieb nur verlässt, wenn ein Identifizierungsmittel angebracht worden ist oder

3.



entgegen Artikel 15 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier einen Geburtsbetrieb oder eine Lieferkette nur verlässt, wenn ein Identifizierungsmittel angebracht worden ist.

---

— Gesetz zur Durchsetzung tiergesundheitsrechtlicher und bestimmter kontrollrechtlicher Vorschriften der Europäischen Union

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesbu_g/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
