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title: "§ 7 Tier-LMÜV — Schlachttieruntersuchung bei der Abgabe kleiner Mengen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tier-lm_v/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tier-lm_v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 7 Tier-LMÜV — Schlachttieruntersuchung bei der Abgabe kleiner Mengen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren

Die zuständige Behörde hat in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen kleine Mengen von frischem Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung abgegeben werden, mindestens zweimal jährlich eine Schlachttieruntersuchung in Form einer regelmäßigen Gesundheitsüberwachung des Bestandes durchzuführen. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung.

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— Verordnung zur Regelung bestimmter Fragen der amtlichen Überwachung des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1 , 2

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tier-lm_v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
