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title: "§ 5 THWG — Beirat"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/thw-helfrg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/thw-helfrg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 5 THWG — Beirat

Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ein Beirat aus Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, der Wirtschaft und der THW-Bundesvereinigung gebildet, der das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in grundsätzlichen Angelegenheiten des Technischen Hilfswerks berät. Das Bundesministerium des Innern erläßt eine Geschäftsordnung, die Näheres regelt.

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— Gesetz über das Technische Hilfswerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/thw-helfrg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
