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title: "§ 1 THW-AuslUFV — Anwendungsbereich"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/thw-auslufv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/thw-auslufv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 1 THW-AuslUFV — Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Unfallfürsorge für Angestellte und Arbeiter der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (hauptamtliche Angehörige) und ehrenamtliche Helfer im Sinne des § 2 Abs. 1 des THW-Helferrechtsgesetzes (Helfer) bei Erkrankungen und Unfällen im Ausland.

(2) Die Gewährung von Unfallfürsorge auf Grund anderer Bestimmungen bleibt unberührt.

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— Verordnung über die Gewährung von Unfallfürsorge für hauptamtliche Angehörige und Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk bei Leistung technischer Hilfe im Ausland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/thw-auslufv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
