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title: "§ 5 THAMNV — Anwendung von bestimmten Arzneimitteln zur oralen Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/thamnv/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/thamnv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 5 THAMNV — Anwendung von bestimmten Arzneimitteln zur oralen Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen

(1) Tierhalter haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die in § 4 Absatz 1 genannten Arzneimittel nur bei den zu behandelnden Tieren angewendet werden.

(2) Nach Beendigung der Anwendung der in § 4 Absatz 1 genannten Arzneimittel muss eine Reinigung der verwendeten Anlagen nach § 4 Absatz 1 und 2 erfolgen.

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— Verordnung über Nachweispflichten der Tierhalter für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/thamnv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
