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title: "§ 5a TGV — Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Einsatz im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tgv_1986/5a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tgv_1986/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 5a TGV — Reisebeihilfe für Heimfahrten bei Einsatz im Rahmen von Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern

Berechtigte nach § 3, die zur Bewältigung der steigenden Zahl von Asylbewerbern für von der obersten Dienstbehörde beschlossene personelle Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden, erhalten eine Reisebeihilfe für jede Woche. § 5 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.

## Fußnoten

(+++ § 5a: Zur Anwendung vgl. § 10 TGV 1986 +++)

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— Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tgv_1986/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
