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title: "§ 14 TfPV — Verschwiegenheit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tfpv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tfpv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 14 TfPV — Verschwiegenheit

Die Prüfer haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Mit Einwilligung des Prüflings kann die Prüfungsorganisation das Ergebnis der Prüfung der Ausbildungsorganisation des Prüflings mitteilen.

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— Verordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tfpv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
