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title: "§ 4 TextRMstrV — Arbeitsprobe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/textrmstrv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/textrmstrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 4 TextRMstrV — Arbeitsprobe

(1) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:

a)



Durchführen eines 2-Bad-Waschverfahrens,

b)



Titrieren der Waschlauge,

c)



Handbügeln.

(2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 gewählt, sind als Arbeitsprobe folgende Arbeiten auszuführen:

a)



Durchführen eines zweistufigen Reinigungsverfahrens,

b)



Beseitigen von Verfleckungen,

c)



Handbügeln.

(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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— Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Textilreiniger-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/textrmstrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
