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title: "§ 4 Text/ProdVeredlAusbV — Ausbildungsberufsbild"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/text_prodveredlausbv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/text_prodveredlausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 4 Text/ProdVeredlAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.



Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.



Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.



Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.



Umweltschutz,

5.



Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,

6.



Betriebliche und technische Kommunikation,

7.



Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

8.



Kontrollieren von textilen Veredlungsprozessen und Prüfen von Kenndaten,

9.



Einsatz von Wasser und Energie,

10.



Steuerungs- und Regelungstechnik,

11.



Einrichten, Bedienen und Überwachen von Maschinen und Anlagen,

12.



Steuern des Materialflusses,

13.



Sicherstellen von Prozessabläufen,

14.



Produktionsökologie,

15.



Instandhaltung,

16.



Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/text_prodveredlausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
