---
title: "§ 11 Text/ProdVeredlAusbV — Übergangsregelung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/text_prodveredlausbv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/text_prodveredlausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
---

# § 11 Text/ProdVeredlAusbV — Übergangsregelung

Ist eine Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Textilmaschinenführer-Veredlung/Textilmaschinenführerin-Veredlung abgeschlossen worden, können die Vertragsparteien ein Berufsausbildungsverhältnis in dem Ausbildungsberuf Textilveredler/Textilveredlerin gemäß den bisherigen Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr vereinbaren, wenn dadurch die Ausbildung im unmittelbaren Anschluss an das zweite Ausbildungsjahr fortgeführt wird.

---

— Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/text_prodveredlausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
