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title: "§ 11 TexModSchneiderAusbV — Prüfungsbereich Planung und Fertigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/texmodschneiderausbv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/texmodschneiderausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 11 TexModSchneiderAusbV — Prüfungsbereich Planung und Fertigung

(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.



Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,

2.



Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,

3.



den Materialbedarf zu ermitteln,

4.



Arbeitsschritte festzulegen,

5.



Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,

6.



Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,

7.



Schnitttechniken anzuwenden und

8.



qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/texmodschneiderausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
