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title: "§ 7 TermVInfGebV — Gebührenbefreiung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/termvinfgebv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/termvinfgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 7 TermVInfGebV — Gebührenbefreiung

Kassenärztliche Vereinigungen, die die Schnittstelle nach § 370a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten nutzen, sind von der Zahlung der Gebühren und Auslagen nach dieser Gebührenverordnung befreit.

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— Gebührenverordnung für die Nutzung von Informationen zur Vermittlung von Behandlungsterminen und telemedizinischen Angeboten durch Dritte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/termvinfgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
