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title: "§ 1 TeleGebV — Gebührenerhebung; Entstehung der Gebührenschuld"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/telegebv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/telegebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 1 TeleGebV — Gebührenerhebung; Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Gesellschaft für Telematik erhebt für von ihr erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 324, 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5, und § 327 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften.

(2) Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 6 entsteht mit der Bekanntgabe des Bescheides über die beantragte Zulassung oder Bestätigung.

(3) Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 mit der Rücknahme des Antrags.

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— Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/telegebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
