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title: "§ 22 TEHG — Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tehg_2025/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 22 TEHG — Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans

(1) Für die Einreichung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 gelten folgende Fristen:

1.



für Anlagenbetreiber, deren Anlagen spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;

2.



Anlagenbetreiber, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode erstmalig den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, vorlegen.

(2) Im Verfahren zur Genehmigung des Überwachungsplans ist in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 1 der danach zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 3 ist auch erforderlich, wenn der Anlagenbetreiber betriebliche Änderungen plant, die zu einer erheblichen Änderung der Überwachung im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 der EU-Monitoring-Durchführungsverordnung führen.

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— Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tehg_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
