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title: "§ 1 TauchPrV 2000 — Anwendungsbereich"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tauchprv_2000/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tauchprv_2000/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 1 TauchPrV 2000 — Anwendungsbereich

(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die zuständige Stelle bei nach Art und Einrichtung geeigneten Taucherbetrieben Fortbildungsgänge nach § 4 durchführen oder durchführen lassen.

(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Taucher erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3, 5 bis 11 durchführen.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tauchprv_2000/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
