---
title: "§ 67 TAppV — Ausnahmen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tappv/67"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tappv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
---

# § 67 TAppV — Ausnahmen

Die Universität, an der der oder die Studierende eingeschrieben ist, kann auf Antrag Ausnahmen zulassen von

1.



§ 6,

2.



§ 20 Abs. 2 Satz 1 im Hinblick auf den vorgeschriebenen Zeitraum zur Ablegung der Prüfung,

3.



§ 23 Abs. 1 Nr. 1, dass der Bewerber oder die Bewerberin für die Zulassung zur Prüfung das Vorphysikum vor nicht mehr als eineinhalb Studienjahren bestanden haben muss,

4.



§ 31 Abs. 2 Nr. 2, dass der Bewerber oder die Bewerberin für die Zulassung zur Prüfung nach dem Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung mindestens drei Studienjahre Veterinärmedizin studiert haben muss,

5.



§ 58 Abs. 1 Nr. 1 im Hinblick auf die Dauer der selbständigen Praxisausübung, soweit dies zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Härte erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Nach Satz 1 Nr. 2 bis 5 erteilte Ausnahmen gelten nach Maßgabe ihres Inhalts als Nachweis auch für die Zulassung zu den nachfolgenden Prüfungen.

---

— Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tappv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
