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title: "§ 88 TAMG — Strafvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tamg/88"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tamg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 88 TAMG — Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.



entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 ein Lebensmittel gewinnt,

2.



entgegen § 10 Absatz 8 Satz 1 eine klinische Prüfung beginnt,

3.



entgegen § 37 Absatz 1 ein Tierarzneimittel oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt in den Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt,

4.



entgegen § 38 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 ein Tierarzneimittel, einen Wirkstoff oder ein veterinärmedizintechnisches Produkt herstellt oder auf dem Markt bereitstellt oder

5.



entgegen § 49 Absatz 9 ein Tierarzneimittel in Besitz hat.

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— Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tamg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
