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title: "§ 35g TAMG — Wartezeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/tamg/35g"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/tamg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 35g TAMG — Wartezeit

Die behandelnde Tierärztin oder der behandelnde Tierarzt hat bei der Festlegung der Wartezeit nach Artikel 105 Absatz 5 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 für ein inaktiviertes immunologisches Tierarzneimittel nach Artikel 2 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 106 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 zur Anwendung bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, Folgendes zu berücksichtigen:

1.



die nach § 35e Absatz 1 Nummer 6 empfohlene Wartezeit und

2.



die Rückstandshöchstwerte nach der Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in der Fassung vom 24. September 2025.Die behandelnde Tierärztin oder der behandelnde Tierarzt hat über die Ermittlung der Wartezeit Aufzeichnungen zu machen.

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— Gesetz über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel 1

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/tamg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
