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title: "§ 23 SysStabV — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sysstabv/23"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sysstabv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 23 SysStabV — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Zugangsbestätigung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,

2.



entgegen § 13 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die Frequenzschutzeinstellungen den dort genannten Vorgaben entsprechen,

3.



entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 eine Nachrüstung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

4.



entgegen § 14 Absatz 1 eine Entkupplungsschutzeinrichtung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachrüstet,

5.



entgegen § 18 Absatz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt oder

6.



entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 einem Netzbetreiber Zugang zu einer Anlage nicht gewährt.

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— Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sysstabv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
