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title: "§ 18 SysStabV — Frist zur Nachrüstung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sysstabv/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sysstabv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 18 SysStabV — Frist zur Nachrüstung

(1) Betreiber von Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 und Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 sind verpflichtet, die Nachrüstung ihrer Anlage oder Entkupplungsschutzeinrichtung innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang der schriftlichen oder elektronischen Nachrüstungsaufforderung gemäß § 12 nachzuweisen.

(2) Die Frist zur Nachrüstung verlängert sich auf 18 Monate, wenn der Betreiber der Anlage

1.



einen Ausnahmefall gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 geltend macht,

2.



nachweist, dass der Wartungstermin innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 stattfinden und die Nachrüstung im Rahmen des Wartungstermins vorgenommen wird, oder

3.



nachweist, dass die zur Beurteilung der Nachrüstbarkeit seiner Anlage notwendigen Unterlagen nicht innerhalb der in Absatz 1 vorgegebenen Frist beigebracht werden können.

(3) Die Frist ist gehemmt im Zeitraum vom Zugang des vollständigen Ausnahmebegehrens bei dem Netzbetreiber gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 bis zum Zugang der Mitteilung der Entscheidung gemäß § 17 Absatz 1 durch den Netzbetreiber an den Betreiber der Anlage sowie während der Prüffrist der Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß § 21 Absatz 3 und der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) gemäß § 21 Absatz 5.

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— Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sysstabv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
