---
title: "§ 12 SysStabV — Aufforderung zur Nachrüstung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sysstabv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sysstabv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
---

# § 12 SysStabV — Aufforderung zur Nachrüstung

Netzbetreiber müssen innerhalb von zehn Wochen nach der Übermittlung der Daten durch den Betreiber des Übertragungsnetzes gemäß § 11 Absatz 3 die Betreiber von Anlagen im Sinne von § 2 Absatz 2, deren Anlagen unmittelbar an ihr Netz angeschlossen sind, unter Verweis auf diese Verordnung schriftlich oder elektronisch zur Nachrüstung auffordern (Nachrüstungsaufforderung). Die Nachrüstungsaufforderung hat mindestens Folgendes zu enthalten:

1.



die an der Anlage vorzunehmenden Frequenzschutzeinstellungen, die sich aus den nach § 11 Absatz 3 übermittelten Daten ergeben,

2.



einen Formularvordruck für die Bestätigung des Zugangs der Nachrüstungsaufforderung und für die Kenntnisnahme der Fristen nach § 18 und möglicher Sanktionen gemäß § 23 dieser Verordnung und § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, (Zugangsbestätigung),

3.



einen Formularvordruck für den Nachweis der Nachrüstung (Nachrüstungsbestätigung) sowie

4.



einen Formularvordruck für die Geltendmachung und den Nachweis eines Ausnahmefalles gemäß § 15 (Ausnahmebegehren).Die Formularvordrucke sind von den Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen.

---

— Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sysstabv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
