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title: "§ 10 SysStabV — Kosten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/sysstabv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/sysstabv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 10 SysStabV — Kosten

(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt, 50 Prozent der ihnen durch die Nachrüstung nach den §§ 4 bis 9 zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu machen.

(2) Auf Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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— Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/sysstabv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
