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title: "§ 4 SVZustAnO — Vorbehalt des Bundesministeriums der Verteidigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/svzustano/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svzustano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 4 SVZustAnO — Vorbehalt des Bundesministeriums der Verteidigung

Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst auszuüben oder die Ausübung der Aufgaben und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen.

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— Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svzustano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
