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title: "§ 7 SVWO — Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/svwo_1997/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svwo_1997/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 7 SVWO — Entschädigung der Mitglieder der Wahlausschüsse

(1) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden wie die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers entschädigt, für den sie tätig sind.

(2) Wird ein Wahlausschuß von der Aufsichtsbehörde bestellt, regelt diese die Entschädigung der Mitglieder.

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— Wahlordnung für die Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svwo_1997/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
