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title: "§ 40 SVWO — Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallversicherung für andere Versicherte"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/svwo_1997/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svwo_1997/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 40 SVWO — Ausstellung von Wahlausweisen in der Unfallversicherung
für andere Versicherte

Die Wahlausweise für andere am Stichtag (§ 50 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gegen Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Wahlberechtigte, die zur Gruppe der Versicherten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gehören, werden von dem Versicherungsträger auf Antrag ausgestellt.

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— Wahlordnung für die Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svwo_1997/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
