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title: "§ 4 SVwGÄndG 8"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/svwg_ndg_8/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svwg_ndg_8/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 4 SVwGÄndG 8

*Gliederung:* Art 3

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung des § 651 der Reichsversicherungsordnung dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern und Auslagen; dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, nicht aber für die Kosten eines Rechtsstreites.

(2) Die Gebühren-, Steuer- und Auslagenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Holz-Berufsgenossenschaft bestätigt, daß die Maßnahme der Durchführung des § 651 der Reichsversicherungsordnung dient.

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— Gesetz zur Weiterentwicklung des Selbstverwaltungsrechts und zur Vereinfachung des Wahlverfahrens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svwg_ndg_8/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
