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title: "§ 3 SVwGÄndG 8"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/svwg_ndg_8/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svwg_ndg_8/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 3 SVwGÄndG 8

*Gliederung:* Art 3

(1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück nach § 651 der Reichsversicherungsordnung zum Vermögen der Holz-Berufsgenossenschaft, so stellt sie den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs. Der Antrag ist von dem Vorsitzenden des Vorstandes und von dem Geschäftsführer der Holz-Berufsgenossenschaft zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzunehmende Erklärung, daß das Grundstück zum Vermögen der Holz-Berufsgenossenschaft gehört.

(2) Absatz 1 gilt für andere im Grundbuch eingetragene Rechte entsprechend.

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— Gesetz zur Weiterentwicklung des Selbstverwaltungsrechts und zur Vereinfachung des Wahlverfahrens

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svwg_ndg_8/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
