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title: "§ 8 SVIKG — Rechnungslegung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/svikg/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svikg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 8 SVIKG — Rechnungslegung

Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden des Sondervermögens. Die Rechnungen sind den Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

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— Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svikg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
