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title: "§ 6 SVIKG — Kreditermächtigung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/svikg/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svikg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 6 SVIKG — Kreditermächtigung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 500 Milliarden Euro aufzunehmen.

(2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.

(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.

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— Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svikg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
