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title: "§ 2 SVIKG — Zweck des Sondervermögens"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/svikg/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svikg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 2 SVIKG — Zweck des Sondervermögens

Aus dem Sondervermögen werden zusätzliche Investitionen von bis zu 500 Milliarden Euro in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 finanziert.

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— Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svikg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
