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title: "§ 17 SVHV — Zuwendungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/svhv/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svhv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 17 SVHV — Zuwendungen

Leistungen an Stellen außerhalb des Versicherungsträgers zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben (§ 30 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gewährt werden. Bei der Gewährung ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht des Versicherungsträgers oder seines Beauftragten festzulegen.

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— Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
