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title: "§ 15 SVHV — Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/svhv/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svhv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 15 SVHV — Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Überplanmäßige Ausgaben bei gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Leistungsausgaben können unabhängig von ihrer Höhe durch den Vorstand nach § 73 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt werden.

(2) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des § 73 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die nächste Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.

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— Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svhv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
