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title: "§ 12 SUEV — U-Boot-Besatzungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/svg_63v/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svg_63v/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 12 SUEV — U-Boot-Besatzungen

(1) Soldaten, die sich auf Grund eines Befehls oder aus sonstigen dienstlichen Gründen an Bord eines U-Bootes befinden, sind Besatzungsmitglieder. Als Besatzungsmitglieder gelten auch die Soldaten, die für eine Verwendung auf einem U-Boot ausgebildet werden.

(2) Als besonders gefährlicher Dienst gilt der dienstliche Aufenthalt auf einem U-Boot während Über- oder Unterwasserfahrten, und zwar vom Ablegen bis zum Anlegen des Bootes. Das gleiche gilt für den dienstlichen Aufenthalt auf dem U-Boot im Hafen während des Ladens der Batterien sowie für die Dienstverrichtungen, die ein Soldat wegen seiner Verwendung auf einem U-Boot im Tauchtopf ausübt, um an einem Rettungsmittel ausgebildet oder in Übung gehalten zu werden.

(3) U-Boote im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch die U-Boote der verbündeten Streitkräfte.

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— Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svg_63v/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
