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title: "§ 62 SVG — Anwendungsbereich"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/svg_2025/62"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svg_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 62 SVG — Anwendungsbereich

(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten

1.



ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 als Ruhegehalt,

2.



ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,

3.



die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt.Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 16 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 17 Absatz 2), außer für die Anwendung des § 68.

(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 59) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt ein nach § 59 Absatz 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.

(3) Die Empfängerinnen oder Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhestand, als Witwen, Witwer oder Waisen.

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— Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svg_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
