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title: "§ 55 SVG — Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das Erwerbsleben"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/svg_2025/55"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svg_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 55 SVG — Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das Erwerbsleben

Jeder Berufssoldatin und jedem Berufssoldaten, deren oder dessen Dienstverhältnis wegen Dienstunfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 5, 6, 9 und 11 erleichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teilnahme an einem notwendigen Berufsorientierungspraktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 3 gewährt werden. § 10 gilt entsprechend.

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— Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svg_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
