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title: "§ 125 SVG — Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/svg_2025/125"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/svg_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:54+00:00"
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# § 125 SVG — Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 85 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung



1.nach § 84 Absatz 3 Nummer 1 und § 85 Absatz 1150 000 Euro,

2.nach § 84 Absatz 3 Nummer 2 und § 85 Absatz 3 Nummer 1100 000 Euro,

3.nach § 84 Absatz 3 Nummer 3 und § 85 Absatz 3 Nummer 240 000 Euro,

4.nach § 84 Absatz 3 Nummer 4 und § 85 Absatz 3 Nummer 320 000 Euro.Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 84 oder § 85 sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 entsprechend.

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— Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/svg_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
